Sachsen

Das sächsische Umweltinformationsgesetz weicht im Wortlaut und auch inhaltlich vom UIG des Bundes ab Nach § 1, dem Zweck des Gesetzes, der inhaltlich mit dem Bundesgesetz übereinstimmt, folgt in § 2 eine Einschränkung des Anwendungsbereichs.

Es ist nach § 2 untersagt den Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, soweit eine speziellere Regel den Zugang versagt oder ihre Geheimhaltung angeordnet wurde. Außerdem gilt der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung laut Datenschutzgesetz unbeschadet. Als Ablehnungsgrund greift laut dem Sächsischen UIG nicht der Schutz des Anspruchs einer Person auf ein faires Verfahren.

Bei der Definition der informationspflichtigen Stellen fügt das Sächsische Gesetz die Träger der Selbstverwaltung ein. Das Sächsische Recht schließt Stellen aus, die zwar der Aufsicht des Freistaates unterstehen, für die aber durch andere Rechtsvorschriften Bundes- oder anderes Landesrecht gilt.

In der Definition von privaten informationspflichtigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorgen mit Umweltbezug wahrnehmen, werden direkt im Gesetz Beispiele wie Wasser- und Abfallentsorgung gegeben.

Die inhaltlichen Informationsansprüche hat Sachsen, wenn auch nicht gravierend, verändert. So sind keine einzelnen Schutzgebietstypen unter Umweltbestandteilen genannt und unter Umweltfaktoren angelehnt an die EU-Richtlinie radioaktive Abfälle explizit genannt, wo im Bundesgesetz alle Arten von Abfällen einbezogen sind. Alle weiteren Vorgaben zum inhaltlichen Informationsanspruch entsprechen den Vorgaben des Bundesgesetzes.

Im § 4 über die Antragsstellung ist nicht wie im Bundesgesetz festgehalten, dass die Behörde aus gewichtigen Gründen, wie z.B. geringerem Verwaltungsaufwand, dem Antrag auf Umweltinformationen in einer anderen Art entsprechen kann. Sondern es ist nur der geringere Verwaltungsaufwand als Grund zulässig, um den Zugang zu Umweltinformationen auf andere Art und Weise zu gewähren.

Der Schutz öffentlicher Belange in § 5 und der Schutz privater Belange in § 6 entsprechen weitgehend der Bundesregelung. Allerdings sieht das sächsische Gesetz in Abweichung  vom Bundesgesetz in § 6 (1a) die Möglichkeit vor, in Fällen von mehreren gleichartigen Entscheidungen oder Entscheidungen, die eine größere Zahl von Personen betrifft, auf Einzelanhörungen der möglicherweise Betroffenen zu verzichten, und stattdessen durch öffentliche Bekanntmachung die Anhörung vorzunehmen. Die Betroffenen können dann bei der informationspflichtigen Stelle Einwendungen erheben.

  • 5 greift auf Verfahrensregelungen in § 7 vor, die im Bundesgesetz unter § 4 Antrag und Verfahren zusammen geregelt sind, hier aber einen eigenen Paragraphen zum Verfahren bekommen haben. Jedoch entsprechen alle Fristen und die Vorgaben zur Unterstützung der Antragsstellung dem Bundesgesetz.

Die in § 8 festgeschriebene Regelung zur Ablehnung des Antrags gibt vor, die Ablehnung "je nach Verwaltungsaufwand" der antragsstellenden Person innerhalb einer Monatsfrist mitzuteilen. Die Motive für diese Regelung sind unklar, ist doch die Beantwortung eines Antrags binnen eines Monats nicht als größerer Verwaltungsaufwand zu bewerten.

Das Vorverfahren, welches in § 9 geregelt ist, entspricht dem Widerspruchsverfahren aus § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes. Sachsen macht von der Möglichkeit im Bundesgesetz Gebrauch, den Verwaltungsrechtsweg auch für Rechtsstreitigkeiten mit privaten informationspflichtigen Stellen zu öffnen, so dass nach §§ 68 ff. VwGO die zuständige Widerspruchsbehörde die jeweilige informationspflichtige Stelle ist.

Die Regelung des § 11 über die Unterstützung des Zugangs durch Umweltinformationen vor allem durch die Erstellung von Datenbanken, die über das Internet abrufbar sind und Verzeichnissen, um Ansprechpartner zu erfahren, sind wie im Bundesgesetz geregelt. Auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist im § 12 entsprechend geregelt.

Keine Aussagen macht das sächsische Gesetz zur Rechtsschutzmittelbelehrung, zum Rechtsschutz, wobei eine Klage gegen die Überwachungsstelle nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, zur Überwachung des Gesetzes, zu Ordnungswidrigkeiten und dem regelmäßigen Umweltzustandsbericht.

Für die Kosten ist wie im Bundesgesetz geregelt, dass Gebühren und Auslagen erhoben werden, dass diese aber den Informationszugang nicht durch unangemessene Höhe vereiteln dürfen. Außerdem ist vorgesehen, dass allein für die Durchführung des Verfahrens eine Gebühr  erhoben wird. Weiterhin werden für Auskünfte die Sätze wie folgt erhoben:

  1. Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft : 10 bis 410 €
  2. Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern: 10 bis 500 €
  3. Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwändigen Fällen, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen 300 bis 2000 €

Auch unter dem Gesichtspunkt, dass kostenfrei nur

  • die Einsichtnahme vor Ort
  • die einfache schriftliche Auskunft
  • die aktive Verbreitung von Umweltinformationen
  • die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages

gewährt werden, kann diese Gebührenregelung nicht mehr als moderat bezeichnet werden.

Gesetzestext als pdf

Kostenverzeichnis als pdf