Bayern

Das Bayerische Umweltinformationsgesetz ist am 8.12.2006 erlassen und 14.12.2006 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Bayern hat das Gesetz weitgehend gleich lautend übernommen. Das Landes-UIG weicht allerdings in der Regelung des Rechtsschutzes (§ 6 UIG) vom Bundesgesetz ab. So sieht das Landes-UIG ein Überprüfungsverfahren durch alle informationspflichtigen Stellen, sowohl öffentliche als auch private vor, Art. 9 Abs. 2 BayUIG.

Nach Art. 12 Abs. 1 BayUIG. sind, wie im Bundes-UIG, die Erteilung einfacher mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme von Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen zur Unterstützung des Informationszugangs sowie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit kostenlos. Es gilt das Kostengesetz mit Ausnahme von Artikeln 6 Abs. 2 und 8 (Kosten bei Ablehnung, Zurücknahme oder Erledingung eines Antrags).

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