Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gilt seit 2012 das Informationszugangsgesetz, das gleichermaßen für Umweltinformationen und andere Informationen gilt. Es führt das davor bestehende Umweltinformationsgesetz mit dem Informationsfreiheitsgesetz zusammen.

Die Regelungen des Informationszugangsgesetzes entsprechen nahezu vollständig denen des Bundes-UIG. Einige Abweichungen, die das erste Umweltinformationsgesetz gegenüber dem Bundes-UIG aufgewiesen hatte, sind angepasst worden. Schleswig-Holstein hat die Pflicht, einen regelmäßigen Umweltzustandsbericht zu veröffentlichen, aus dem neuen Gesetz gestrichen.

In Schleswig.-Holstein wurde mit der/dem Landesbeauftragtem/n für Datenschutz eine Beschwerdestelle für Personen eingerichtet, die der Ansicht sind, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist. Damit steht Antragsteller/innen neben dem Verwaltungsrechtsweg und der Überprüfung der Entscheidung eine weitere Möglichkeit offen, ihre Rechte geltend zu machen.

Die Gebühren und Auslagen sind wie im Bundes-UIG geregelt. Im Detail sind die Gebühren in Informationszugangsgesetz-Kostenverordnung geregelt. Dabei ist die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten gebührenfrei. Für eine umfassende schriftliche Auskunft können bis zu 250 Euro, im Einzelfall mit außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen auch bis zu 500 Euro berechnet werden. Für die Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten können bis zu 125 Euro

Gesetzestext als pdf

Kostenverordnung als pdf