Niedersachsen

Niedersachsen hat im Dezember 2006 ein UIG verabschiedet.

Die Begriffsbestimmungen zu den informationspflichtigen Stellen sind nicht wortgleich, aber inhaltlich deckungsgleich mit dem Bundesgesetz.

Die Landesgerichte wurden einbezogen, soweit sie Umweltinformationen außerhalb ihrer Rechtssprechungstätigkeit erlangt haben.

Zum inhaltlichen Anspruch auf Umweltinformationen (Inhalte, die der Bürger nachfragen kann), verweist das Gesetz auf die entsprechende Stelle des Bundes-UIG.

Der Anspruch jeder Person, ohne ein bestimmtes Interesse nachweisen zu müssen, Zugang zu Umweltinformationen zu bekommen, ist wörtlich im Gesetz festgehalten, weiter wird auf die Regelungen des Bundesgesetzes verwiesen. Ebenso sind Antrag und Verfahren, Ablehnung und der Schutz von öffentlichen und sonstigen Belangen mit Verweis auf das Bundes-UIG geregelt.

Eigene Regelungen wurden zum Rechtsschutz, zur Verbreitung von Umweltinformationen und zu den Kosten getroffen. Der Rechtsschutz regelt gleich dem Bundes-UIG, dass ein Widerspruchsverfahren auch nötig ist, wenn eine oberste Landesbehörde eine Entscheidung getroffen hat, die gerichtlich angefochten werden soll. Niedersachsen regelt zudem, dass den Widerspruchsbescheid über den Zugang zu Umweltinformationen oder die Ablehnung bzw. die Kosten, die Stelle verfasst, welche die Entscheidung getroffen hat. Die weiteren Regelungen über die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Prüfung der Entscheidung entsprechen § 6 Abs. 1, bzw. § 6 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes, wobei eine Klage gegen die Überwachungsstelle nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Kosten werden nicht erhoben, wenn der Antrag auf Umweltinformationen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Einsicht in Akten vor Ort und einfache Auskünfte sind kostenfrei zu erteilen. Weiterhin werden keine Kosten für die Information über Daten, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gesammelt werden und Entscheidungen, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz über Entsorgungsanlagen getroffen werden, erhoben. Auch sind Informationen kostenfrei zu beziehen, soweit sie für schulische Zwecke oder für Lehre und Forschung in öffentlich-rechtlichen Institutionen genutzt werden und die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt.

Gesetzestext als pdf

Gebühren und Kosten als pdf (Anlage des NUIG)