Hamburg

Hamburg hat sein UIG im November 2005 erlassen. Bis auf die § 11, 12 und 13 Abs. 4 (regelmäßiger Umweltzustandsbericht, Kosten, Überwachung und Ordnungswidrigkeiten) verweist es auf das Bundes-UIG und ersetzt jeweils die Ebene Bund durch die der freien Hansestadt.

Entsprechend dem UIG des Bundes gehören Senat und senatsunmittelbare Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter nicht zu auskunftspflichtigen Stellen, soweit sie im Gesetzgebungsprozess oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig sind.

Hamburg öffnet den Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten mit privaten informationspflichtigen Stellen nur für den Fall, in dem der Antragsteller die Entscheidung einer privaten Stelle überprüfen lässt und binnen einer Monatsfrist keinen Bescheid über sein Begehren bekommen hat. Das Überprüfungsverfahren durch Private ist demnach Klagevoraussetzung. Der Anspruch auf eine Überprüfung besteht dann, wenn die private informationspflichtige Stelle nach Auffassung des Antragsstellers seinem Informationsanspruch nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Wenn auch nach der Überprüfung der Anspruch nach Ansicht des Antragsstellers nicht vollständig erfüllt wurde ist der Verwaltungsweg ebenfalls geöffnet.

Mit dem Beschluss des HmbUIG hat Hamburg auch die Umweltgebührenordnung geändert. Gebührenfrei wird die Herausgabe von bis zu 10 Duplikaten, ohne Zusammenstellungsaufwand. Für alle darüber hinausgehenden Duplikate werden Gebühren berechnet. Außerdem werden die Einsichtnahme vor Ort und die Übermittlung von bestimmten Daten (siehe Anlage 1, 9.5.3., Umweltgebührenordnung) kostenfrei gewährt. Weiterhin sind die Preise der Kopien im Gesetz festgehalten. 15 Cent werden für eine DIN-A4 Kopie erhoben, 25 Cent für eine A3-Kopie und Reproduktion von verfilmten Seiten. Weiterhin dürfen Gebühren erhoben werden für Auslagen, die z.B. für Kopien auf anderen Datenträgern und in anderen Formaten oder Farben, anfallen. Außerdem sind Auslagen für besondere Verpackungen vorgesehen. Insgesamt kann diese Gebührenordnung aber als gemäßigt angesehen werden, da keine Auslagen für Aufwand definiert werden, sondern es für die Berechnungsgrundsätze keine Vorgaben gibt. Die Berechnung der Kosten orientiert sich demnach vorwiegend am Grundsatz der Angemessenheit.

Gesetzestext als pdf

Gebührenordnung als pdf