Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat ein relativ schlankes Gesetz erlassen, in dem im Wesentlichen auf das Bundesgesetz verwiesen wird, soweit das eigene Gesetz nichts anderes bestimmt. Es werden jedoch nur Rechtsschutz und Kosten in eigenen Paragraphen geregelt. Der Rechtsschutz eröffnet den Verwaltungsgerichtsweg für Streitigkeiten nach dem Gesetz und regelt die nochmalige Prüfung sowie das Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung wie im Bundesgesetz.

Für die Kosten ist festgelegt worden, dass wie in den Vorgaben des Bundesgesetzes einfache mündliche und schriftliche Auskünfte, Einsicht in Akten vor Ort und alle Maßnahmen, die entweder mit der Unterstützung des Umweltinformationszugangs oder der aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit zu tun haben, kostenfrei gewährt werden. Weiterhin werden Daten über Emissionen, die bei der Überwachung von Anlagen und Deponien nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gesammelt werden kostenfrei herausgegeben. Die Landesregierung wird in § 4 verpflichtet, die Kostenauswirkungen auf die Kommunen zwei Jahre nach Erlass des Gesetzes zu überprüfen und ggf. eine Regelung zu treffen, die die Kostendeckung für die Kommunen sicherstellt.

Folgendermaßen sind die Kosten weiterhin aufgeschlüsselt:

  • Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft bis 250 Euro.
  • Im Einzelfall, besonders wenn schutzwürdige Interessen beachtet werden müssen, bis 500 Euro.
  • Herausgabe von Duplikaten bis 125 Euro.

Sachsen Anhalt hat geregelt, dass die Gebühren 500 Euro nicht übersteigen dürfen, wenn eine Amtshandlung beide gebührenpflichtige Tatbestände erfüllt.

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Gebührenordnung als pdf