Brandenburg

In Brandenburg besteht bereits seit 1998 ein Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), das einen relativ breiten Informationsanspruch begründet. Das Recht gilt wie im Umweltinformationsgesetz für Jedermensch, ein besonderes Interesse muss nicht begründet werden. Auskunftspflichtige Stellen sind Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und auch Private, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Im März 2007 hat der Landtag Brandenburg mit über 2 Jahren Verspätung das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) beschlossen, das schließlich am 30. März 2007 in Kraft trat. ln großen Teilen handelt es sich um ein Verweisungsgesetz mit Bezug auf das UIG des Bundes. Von ihrer Geltung im Landesrecht ausgenommen sind die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11-14 UIG.

Brandenburg nimmt eine eigene Definition der informationspflichtigen Stellen vor, die Betriebe des Landes und der Gemeinden einschließt, sonst aber von der Definition des Bundes nicht abweicht.

Der Rechtsschutz wird entsprechend des Bundesgesetzes geregelt, das Land macht mit § 3 Abs. 1 BbgUIG von der im Bundesrecht normierten Möglichkeit Gebrauch, den Verwaltungsrechtsweg auch für Streitfälle um Informationszugang mit privaten auskunftspflichtigen Stellen zu regeln. Die Überwachung ist an die Länderebene angepasst, das scheint ausschließlich den praktischen Grund zu haben, dass man die Länderebene ausdrücklich als überwachende Institution benennt. Die Ordnungswidrigkeiten sind entsprechend der Bundesvorschriften geregelt.

Die Kosten sind entsprechend § 6 BbgUIG näher in der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg geregelt. Danach ist entsprechend dem Bundes-UIG die Einsichtnahme vor Ort sowie die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte gebührenfrei. Ebenfalls gebührenfrei ist die Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten in einfachen Fällen. Eine schriftliche Auskunft kann je nach Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro oder 500 Euro kosten. Für die Herausgabe von Unterlagen und Duplikaten, die nicht im Rahmen einer schriftlichen Auskunft erfolgt, können je nach Umfang Kosten von bis zu 125 Euro bzw. 500 Euro entstehen. Für Kopien werden auch im Rahmen einer gebührenfreien Auskunft 50 Cent pro Seite berechnet. Für die Erstellung von Kopien und Ausdrucken in geringem Umfang kann jedoch auf die Erhebung der Auslage verzichtet werden.

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