Bremen

Das Bremische UIG ist seit dem 16. November 2005 in Kraft. Der Bremische Senat hat nach § 1 Abs. 2 das UIG des Bundes in der jeweils gültigen Fassung übernommen, soweit seine eigene Regelungen in den §§ 2-8 nicht davon abweichen. Die Definition der informationspflichtigen Stellen weicht nicht von der Bundesfassung ab.

Ein Widerspruch gegen einen Bescheid einer obersten Landesbehörde ist gem. § 3 Abs. 1 BremUIG  zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg steht gem. § 3 Abs. 2 auch gegen private informationspflichtige Stellen offen.

In § 4 wird die Einrichtung einer Servicestelle für Umweltinformationen im Gesetz verankert. Dieses internetgestützte Umweltinformationssystem mit Servicestelle soll den Zugang zu allen Umweltinformationen, die aus den informationspflichtigen Stellen nach § 10 Abs. 2 des UIG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, erleichtern. Danach sollen die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die zu veröffentlichen sind und Informationen über Maßnahmen, die sie zur Erleichterung des Informationszuganges (nach UIG § 7 Abs. 2) ergriffen haben, der Servicestelle mitteilen.

Bremen hat sich nach § 5 BremUIG zur Erstellung eines Umweltzustandsberichts verpflichtet.

Die Kosten des Zugangs zu Umweltinformationen sind entsprechend den Vorgaben des Bundes UIG geregelt. Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz ist einschlägig. Kostenlos sind einfache mündliche und schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme in Akten vor Ort und die Maßnahmen zur aktiven Umweltkommunikation.

Gesetzestext als pdf

Kostenverordnung als pdf