Umweltinformationsrecht

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) setzt die erste Säule (Zugang zu Umweltinformationen) der Aarhus-Konvention um. Dieser völkerrechtliche Vertrag ist das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten", das im Rahmen des UN/ECE (der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) am 25. Juni 1998 unterzeichnet wurde und am 30.Oktober 2001 in Kraft trat.

Die wesentlichen Bestandteile der Aarhus-Konvention sind in drei Säulen gegliedert:

  1. die erste Säule beinhaltet den Zugang zu Umweltinformationen,
  2. die zweite Säule schreibt die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen zu umweltrelevanten Tätigkeiten fest,
  3. die dritte Säule regelt den Zugang zu Gerichten in Streitigkeiten mit Umweltbezug.

Detaillierte Informationen finden Sie hier. Darüber hinaus hat das UfU hat auf www.aarhus-konvention.de ein ausführliches Informationsangebot für Sie zusammengestellt.

Mit der Unterzeichnung der Aarhus Konvention verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die einzelnen Bestandteile der Konvention im deutschen Recht umzusetzen.

Da auch die Europäische Union Vertragsmitglied der Aarhus Konvention wurde und diese durch Richtlinien umsetzte, die für EU- Mitgliedstaaten hinsichtlich ihres Ziels verbindlich sind und von ihnen in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden müssen, bestand für Deutschland eine doppelte Verpflichtung, dieser Transformation ins deutsche Recht nachzukommen. Mehr zur den EU-Richtlinien erfahren Sie hier.

Das deutsche UIG, das die erste Säule der Aarhus Konvention umsetzt, trat am 14.02.2004 in Kraft Den Gesetzestext finden Sie hier. Am 9. Dezember 2006 wurden das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (zweite Säule) und das Umweltrechtsbehelfsgesetz (dritte Säule) beschlossen.

Mit der Föderalismusreform von Sommer 2006 wurde für die Gebiete des Umweltrechts eine materielle Abweichungsgesetzgebung eingeführt. Das bedeutet, dass die Länder auf Bundesgesetze (wie das UIG) verweisen können, aber auch ein so genanntes Abweichungsrecht besitzen: sie sind befugt, im Bereich des Umweltrechts (wie auch im Bereich des Bildungsrechts) von den Bundesregelungen abweichende, eigene Ländergesetze zu beschließen. Bundesgesetze können somit ausgebaut und umgestaltet werden- die Länder erhalten einen enormen Gestaltungsspielraum. Für diese Landesgesetze besteht dann ein Anwendungsvorrang, die Regelung "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt hier dann nicht mehr.

Anfragen an informationspflichtige Stellen des Bundes richten sich aber ungeachtet des Bundeslandes, aus dem der Antrag gestellt wird, nicht nach dem jeweiligen Landes- sondern nach dem Bundesgesetz. Werden Anträge innerhalb eines Bundeslandes gestellt, gilt das jeweilige Landes-Informationsrecht.

Im Bereich des Umweltinformationsrechts haben die Länder von ihrem "Abweichungsrecht" Gebrauch gemacht und einige Veränderungen des Bundes-UIG vorgenommen. Einige Länder UIGs sind Verweisungsgesetze, die auf das Bundes-UIG verweisen. Andere sind in weiten Teilen wortgleich und verweisen in großen Teilen auf das UIG, beinhalten aber Abweichungen.  Manche Bundesländer (Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein) haben auch ein vollständig eigenes Gesetz formuliert.

Die einzelnen Landesgesetze finden Sie hier.