Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. Januar 2015 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich (Umweltverwaltungsgesetz - UVwG). Das UVwG bündelt mehrere umweltrechtliche Instrumente (u.a. UVP, SUP) in einem einzigen Gesetzestext und regelt in seinem dritten Teil das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen.

 Es handelt sich zwar bei vielen dieser Vorschriften um UIG-Verweisungen, allerdings wurden mit der Novellierung und Neuordnung einige – insbesondere verfahrensbezogene – Änderungen vorgenommen.

Die Möglichkeit der Behörde gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 UIG statt der Weiterleitung des Antrags an die zuständige Stelle der antragstellenden Person einen Hinweis auf andere informationspflichtige Stellen zu geben, besteht laut UVwG nicht. § 26 Abs. 3 UVwG schreibt, über § 7 Abs. 2 UIG (Erleichterung des Informationszugangs) hinausgehend, die Unterstützung des Informationszugangs durch Beratung von Seiten der zuständigen Behörden vor. Im Interesse des Antragstellers ist in Anlage 5 zum UVwG eine gebührenfreie Bearbeitung des Informationsbegehrens festgelegt, solange die Bearbeitungszeit drei Stunden nicht überschreitet.

Die Berechnung der Kosten erfolgt anhand der Regelungen des Gebührenverzeichnisses in Anlage 5 des UVwG. Demnach ist entsprechend dem Bundes-UIG die Auskunft gebührenfrei, sofern der Bearbeitungsaufwand dafür nicht mehr als drei Stunden beträgt. Für Auskünfte mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand können zwischen 10 und 250 Euro, bei außergewöhnlich hohem Aufwand bis zu 500 Euro berechnet werden. Die Anfertigung von wenigen Duplikaten ist kostenlos, darüber hinaus werden geringe Gebühren erhoben.

Darüber hinaus besteht in Baden-Württemberg gem. § 31 eine Pflicht des Landes zur Erstellung eines Umweltzustandsberichts. Der erste Umweltzustandsbericht wurde im Oktober 2015 veröffentlicht. Er ist auf der Seite der LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) zu finden.

Gesetzestext als pdf

Gebührenverzeichnis als pdf (Anlage 5 des UVwG)