Berlin

Das Land Berlin hat sein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Dezember 2005 an die Anforderungen des UIG angepasst. Dazu wurde ein § 18a in das IFG eingefügt, nach dem das UIG des Bundes mit Ausnahme der §§ 11 - 14 (regelmäßiger Umweltzustandsbericht, Kosten, Überwachung und Ordnungswidrigkeiten) gilt. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch in Berlin bei Streitigkeiten um Informationsansprüche mit privaten informationspflichtigen Stellen gegeben. Die Kosten werden nach § 16 IFG nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bemessen. Abweichend davon werden keine Kosten für Akteneinsicht vor Ort, Übermittlung von Monitoringdaten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und von Daten, die der Behörde über die Emissionen von Deponien vorliegen, erhoben (§18 a Abs. 4 IFG). Damit bleibt Berlin nach dem Gesetzeswortlaut hinter dem UIG des Bundes zurück, wo auch einfache mündliche und schriftliche Auskünfte kostenlos erteilt werden. Aufgrund der Vorgaben aus der EU-Richtlinie sind aber auch in Berlin einfache mündliche und schriftliche Auskünfte kostenlos zu erteilen.

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