Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist seit dem 01.01.2016 das Landestransparenzgesetz (LTranspG) in Kraft. Dieses führt das bis dahin geltende Landesumweltinformationsgesetz mit dem Landesinformationsfreiheitsgesetz in einem Gesetz zusammen. Es gelten somit die gleichen Regeln für den Zugang zu Umweltinformationen wie für den Zugang zu sonstigen Informationen. Das LTranspG gleicht in wesentlichen Formulierungen dem Bundes-UIG. Die Definition der informationspflichtigen („transparenzpflichtigen“) Stellen in § 3 ist deckungsgleich mit dem Bundesgesetz. Anspruchsberechtigt sind laut § 2 natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern. Die Transparenzpflicht besteht nach § 4 sowohl im Hinblick auf die Veröffentlichung von Informationen als auch auf den Informationszugang auf Antrag. Transparenzpflichtige Informationen sind in § 5 definiert. Die Definition von Umweltinformationen aus dem Bundes-UIG ist darin eins-zu-eins übernommen worden.

Der Zugang zu Informationen über die Transparenz-Plattform (§ 10) ist ist kostenlos und anonym. Das LTranspG listet in § 7 auf, welche Informationen unter die Veröffentlichungspflicht fallen. Dabei gibt es zusätzlich zu der Liste allgemeiner Informationen eine gesonderte Liste in §7 Abs. 2, welche Umweltinformationen zugänglich zu machen sind.

Der Zugang zu Informationen per Antrag entspricht in weiten Teilen, z.B. hinsichtlich der Antragstellung, der Form der Informationen, Fristen und Kosten dem Bundes-UIG (§§11-12). Es gibt allerdings ein paar wesentliche Unterschiede:

Die Antragstellung ist nach §11 Abs. 2 explizit nicht anonym möglich. Damit weicht das LTranspG von dem Wortlaut des Bundes-UIG ab, welcher anonymisierte  Anträge nicht grundsätzlich ausschließt. Das LTranspG sieht abweichend vom Bundes-UIG außerdem in § 13 eine genauer umschriebene Form der  Verfahrensbeteiligung Dritter vor, Weitere Abweichungen bestehen in der Regelung der Ablehnungsgründe. Die Auflistung der öffentlichen und anderen Belange, die als Ablehnungsgründe herangezogen werden, sind mit Fallbeispielen genauer umschrieben.

 

Zudem sieht das LTranspG in § 19 einen Landesbeauftragten/eine Landesbeauftragte vor, welcher auch für die  Einhaltung des Gesetzes im Bezug zu Umweltinformationen zuständig ist. Des Weiteren sind nach § 9 die transparenzpflichtigen Stellen verpflichtet, den Informationszugang zu erleichtern und dazu u.a. eine/n Beauftragte/n benennen.

Rheinland-Pfalz hat sich nicht zur Veröffentlichung eines Umweltzustandsberichts verpflichtet. Jedoch sieht § 23 eine Evaluation des LTranspG nach vier Jahren vor.

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