Mecklenburg-Vorpommern

Das Landes-Umweltinformationsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns (LUIG M-V) vom Juli 2006 ist in weiten Teilen ein Verweisgesetz auf das Bundes UIG.

So gelten beispielsweise § 2 Abs. 3 und 4 (Definition der Informationen, die abgefragt werden können und Verfügbarkeit der Informationen), die §§ 3 bis 5 (Anspruch auf Umweltinformationen, Antrag und Verfahren, Ablehnung), § 6 Abs. 1, 3 und 4 (Rechtsschutz) und die §§ 7 bis 10 (Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen, Schutz öffentlicher Belange und Schutz sonstiger Belange) des Umweltinformationsgesetzes entsprechend.

Den Geltungsbereich hat Mecklenburg-Vorpommern selbst definiert. Er gilt für alle Stellen des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Durch die zwei Paragraphen, die das Land unter Rechtsschutz erlassen hat, sind die Inhalte deckungsgleich mit denen des Bundes-UIG. Das Land hat Gebrauch von der Regelung gemacht, dass Bundesländer durch eine eigene Regelung den Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten mit privaten informationspflichtigen Stellen öffnen können.

Mecklenburg-Vorpommern hat mit § 5 ein Koordinierungsgebot bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit erlassen. Dieses besagt, dass sich informationspflichtige Stellen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften über dieselben Umweltinformationen verfügen, sich abstimmen sollen, wer die betreffenden Umweltinformationen verbreitet. Auch wenn Bundesbehörden betroffen sind, wird eine koordinierte Verbreitung angestrebt.

Das Land hat neben der Kostenregelung, die deckungsgleich mit dem UIG des Bundes ist, einen Katalog ins Gesetz aufgenommen, welche Informationen kostenlos zugänglich zu machen sind. Damit gehen die kosten- und gebührenfreien Tatbestände noch über das Bundes-UIG hinaus. Dieser Katalog enthält neben der Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, auch mit wenigen Kopien, die Einsichtnahme in Akten vor Ort, die aktive Umweltkommunikation der Behörde, die Unterrichtung der Öffentlichkeit, auch die Ablehnung eines Bescheids, die per Definition des UIG sowieso frei zugängig sein müssen. Weiterhin ist die Abfrage von Informationen, die aufgrund von anderen Gesetzen in der Behörde bereitgehalten werden, kostenlos. Darunter Daten über Emissionen nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz, Informationen über Entscheidungen und Ergebnisse nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Monitoringdaten nach dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

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