Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen ist Ende März 2007 ein UIG erlassen worden.

Das Nordrhein-Westfälische Gesetz übernimmt die Inhalte des § 1 und verweist im § 2 auf das Bundesgesetz. Ausgeschlossen werden die Paragraphen und Absätze, die in Nordrhein-Westfalen selbst schriftlich fixiert sind. Diese sind aber, wie im Fall des Zwecks des Gesetzes und der Definition der informationspflichtigen Stellen, sowie der Regelung der Art des Zugangs aus § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 inhaltlich gleich dem Bundes-UIG geregelt. Ebenso sind das Widerspruchsverfahren auch gegen oberste Landesbehörden (nach § 6 Abs. 2 UIG) und die Öffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 6 Abs. 5 UIG) nur extra schriftlich im Gesetzesentwurf fixiert worden. Demnach schließt das Nordrhein-Westfälische UIG die Klagemöglichkeit gegen die Kontrollstelle aus. Auch ist geregelt, einen Umweltzustandsbericht mindestens alle 4 Jahre zu veröffentlichen und die Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes dabei zu beachten.

Die Kostenregelung entspricht in weiten Teilen dem Bundesumweltinformationsgesetz, so werden keine Gebühren auf einfache Auskünfte, Einsichtnahme vor Ort und die Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen erhoben. Auslagen fallen nicht an, wenn nur wenige schwarz/weiß Duplikate im Format A4 oder A3 verschickt werden oder wenn auf Filmen oder auf andere Art gespeicherte Daten in kleinem Umfang reproduziert werden.

Auskünfte mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenkataster nach dem Landesbodenschutzgesetz können mit Gebühren von bis zu 500 Euro belegt werden. Die zusätzlichen Gebühren für Auslagen von 10 Cent für eine A4 Kopie und 15 Cent für eine A3 Kopie sowie 25 Cent für eine Seite Reproduktion von verfilmten Daten sind dabei als moderat anzusehen.

Gesetzestext als pdf

Gebührenordnung als pdf (Tarifstelle 15c)