Ablehnung eines Antrages zum Schutz öffentlicher Belange

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 03.08.2010, Aktenzeichen: 8 A 283/08

Fall:

Im Fall wurde die Einsicht in eine Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren zu "Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der Elbe, Sachsen-Anhalt" begehrt. Die Herausgabe der Informationen wurde mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (vertrauliche Beratungen) und Abs. 2 Nr. 2 UIG (behördeninterne Mitteilungen) verweigert.

Entscheidung:

Das Gericht hat beide Ablehnungsgründe nicht gelten lassen. Eine fachbehördliche Stellungnahme sei weder eine vertrauliche Beratung, noch eine interne Mitteilung. Zudem müsste im Rahmen des § 8 Abs.1 UIG eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Umweltinformationen erfolgen, welches erhebliches Gewicht hat. Im Fall musste die Einsicht in die Stellungnahme den Antragsstellern folglich gewährt werden.

 

Ablehnung eines Antrages zum Schutz sicherheitsrelevanter Belange

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Koblenz Rheinland-Pfalz, 20.02.2008, Aktenzeichen: 1 A 10886/07

Fall:

Der BUND hatte beim Land Rheinland-Pfalz Informationen zu Industriebetrieben erbeten, die bei ihrer Tätigkeit gefährliche Stoffe einsetzen, welche der Störfallverordnung unterliegen. Die Auskunft wurde abgelehnt, da es sich nach Meinung des Landes bei den Informationen um äußerst sensible, sicherheitsrelevante Bereiche handele, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG geschützt werden müssen.

Entscheidung:

Das Gericht hat zu Gunsten des BUND entschieden. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG greife dann, wenn durch die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen die Funktionsfähigkeit des Staates oder die Schutzgüter Leben und Gesundheit von Menschen ernsthaft und konkret gefährdet wären.  Im Fall würde der Ablehnungsgrund schon deshalb ausscheiden, weil die Daten der Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen würden, ohnehin öffentlich zugänglich seien. Nach der Störfall-Verordnung sind die Betreiber verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und  Sicherheitsmaßnahmen für den dennoch möglichen Störfall vorsehen.

 

Ablehnung eines Antrages zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 27.06.2007, Aktenzeichen: 8 B 920/07, 8 B 922/07

Fall:

Eine Klägergemeinschaft und eine Privatperson wollten Einsicht in das Sicherheitskonzept der geplanten Magnetschwebebahn (Transrapid) vom Münchner Hauptbahnhof zum Flughafen München sowie in die beim Eisenbahn-Bundesamt vorliegenden Unterlagen über das vorgesehene Fahrzeug und hatten sich dabei auf das UIG gestützt. Hintergrund war, diese Informationen für den Erörterungstermin im laufenden Planfeststellungsverfahren zu nutzen. Die zuständige Stelle hatte zunächst noch nicht über den Antrag entschieden, weshalb versucht wurde, die Einsicht in einem Eilverfahren durchzusetzen.

Beschluss:

Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, mit dem Hinweis, dass die begehrten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Fahrzeughersteller sein könnten. Zudem würde das Preisgeben des Sicherheitskonzepts das Risiko vor Anschlägen auf die Magnetschwebebahn erhöhen. Damit konnten die Antragsteller keine Einsicht in die begehrten Unterlagen erlangen.

 

Ablehnung eines Antrags zum Schutz von personenbezogenen Daten

Urteil vom VG Braunschweig, 14.01.2009, Aktenzeichen: 2 A 121/08

Fall:

Der Anbauverband "Bioland e.V." wollte vom staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig wissen, auf welchen Flurstücken dreier Landwirte im Jahr 2007 unwissentlich Rapssaat ausgebracht wurde, die geringfügig mit gentechnisch verändertem Material verunreinigt war. Dabei hat sich der Verband auf das UIG berufen. Die Behörde hat die Auskunft verweigert, mit der Begründung dass zum einen die Vermarktungschancen der Landwirte beeinträchtigt seien und zum anderen die Gefahr der Zerstörung von Rapsfeldern durch militante Gentechnikgegner bestünde.

Entscheidung:

Der Ablehnungsgrund des § 9 I Nr.1 UIG zum Schutze von personenbezogenen Daten greift nur dann, wenn die Betroffenen erhebliche Nachteile durch die Bekanntgabe erleiden würden. Das Gericht hat im Fall die Einwände des Gewerbeaufsichtsamtes nicht gelten lassen, weil der Eintritt der befürchteten Nachteile nicht wahrscheinlich sei. Notwendig für die Ablehnung eines Antrages sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte.