Kostenfreiheit für einfache Auskünfte

Urteil vom VG Gießen, 07.07.2008, Aktenzeichen: 1 E 2615/07

Fall:

Ein eingetragener Verein hatte vom Regierungspräsidium Gießen Informationen zu Maßnahmen gegen Feinstaub und Stickstoffdioxid aus Industriebetrieben angefragt. Der zuständige Sachbearbeiter antwortete, dass für die Auskunft Stellungnahmen von drei Sachbearbeitern einzuholen seien und daher ein Arbeitsaufwand entstünde, den er in Rechnung stellen werde. Der Verein wandte ein, dass er mit diesem Kostenbescheid nicht einverstanden sei und die Gebühr nicht zahlen wolle. Gleichzeitig begehrte er aber weiterhin die gewünschten Informationen. Daraufhin nahmen Mitglieder des Vereins Einsicht in die Akten und fertigten dabei auch Kopien an. Die Stadt Gießen verlangte nun für die Informationsbeschaffung und die Kopien von dem Verein 265,95 Euro. Gegen diesen Kostenbescheid erhob der Verein Klage.

Entscheidung:

Laut § 11 Abs. 1 Satz 2 HUIG (Hessisches Umweltinformationsgesetz) ist die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort kostenfrei. Es ist daher fraglich, ob die vom Kläger begehrten Informationen als einfach eingestuft werden können. Um zu bestimmen, ob eine einfache Information vorliegt, kommt es allein auf den notwendigen Verwaltungsaufwand an. Hier mussten von drei verschiedenen Sachbearbeitern Stellungnahmen eingeholt und zudem Messwerte und geplante Maßnahmen für die einzelnen Industrieanlagen recherchiert werden. Daher waren die Auskünfte nicht als einfach einzustufen und der Kostenbescheid demnach berechtigt.