Informationspflicht eines Schienennetzbetreibers II

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, 23.02.2017, Aktenzeichen 7 C 31/15

Fall:

In dem Fall ging es um die Frage, ob ein Schienennetzbetreiber nach dem UIG informationspflichtig ist. Der Schienennetzbetreiber gab an, nicht unter die Informationspflicht zu fallen.

Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der Schienennetzbetreiber sehr wohl informationspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sei. Es bejahte zunächst die Frage, ob der Schienennetzbetreiber öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es wies darauf hin, dass dieser Begriff weit auszulege sei. Entscheidend sei, dass der gesamte Bereich der Daseinsvorsorge erfasst ist sei.

Das Gericht stellte zudem fest, dass ein Zusammenhang dieser Aufgaben mit der Umwelt bestehe. Es genüge, dass es in dem Fall Auswirkungen auf die Umwelt gibt. Es sei nicht erforderlich, dass die Stelle Aufgaben des Umweltschutzes wahrnimmt.

Zuletzt sei auch die Kontrolle durch den Bund gegeben. Auch dieser Begriff sei weit auszulegen.

 

Informationspflicht eines Schienennetzbetreibers

Beschluss vom VG Frankfurt, 07.06.2011, Aktenzeichen: 7 K 634/10.F

Fall:

Der Kläger wollte Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen eines Schienennetzbetreibers, u.a. Planfeststellungsunterlagen, Kostennutzenanalysen sowie Berichte und Messwerte über Emissionen und Immissionen. Der Schienennetzbetreiber lehnte die Auskunft ab, mit der Begründung nicht informationspflichtig zu sein.

Beschluss:

Nach Meinung des VG Frankfurt ist der Schienennetzbetreiber eine informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Zunächst erbringt das beklagte Unternehmen mit der Bereitstellung des Schienennetzes eine öffentliche Verkehrsdienstleistung und ist damit dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzurechnen. Weiterhin weist diese Tätigkeit nach Auffassung des Gerichts auch einen Bezug zur Umwelt auf, da die Existenz und der Betrieb des Schienenwegenetzes zu Veränderungen des Bodens- und Landschaftsbildes führt, Auswirkungen auf Flora und Fauna hat und auch eine Lärmquelle für Menschen darstellt. Letztendlich unterliegt der Schienenbetreiber auch der Kontrolle des Bundes, was aus Art. 87 e Abs. 3 GG hervorgeht (Eisenbahnen sind vom Bund als Wirtschaftsunternehmen zu führen). Damit ist der Betreiber eines Schienenetzes eine informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr 2 UIG.

 

Informationspflicht eines Tiergartens

Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München, 24.05.2011, Aktenzeichen: 22 B 10.1875

Fall:

Im Fall hatte eine internationale Gesellschaft zum Schutz von Walen und Delphinen vom Tiergarten Nürnberg Informationen nach Art. 3 Abs. 1 BayUIG zu Haltung von Delphinen angefragt. Im Zoo kam es mehrmals zu Todesfällen von Neugeborenen und Jungtieren. Unter anderem wurde im Urteil der Frage nachgegangen, ob der Tiergarten Nürnberg als informationspflichtige Stelle gilt.

Entscheidung:

Stellen der öffentlichen Verwaltung sind informationspflichtig, unabhängig davon, ob sie selbst Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und privat- oder öffentlich-rechtlich handeln. Der Tiergarten Nürnberg ist eine öffentliche Einrichtung, und daher nach der Entscheidung des Gerichts unstrittig informationspflichtig.