Klage wegen mangelnder Fristeinhaltung

Urteil von VG Aachen, 17.02.2012, Aktenzeichen: 6 K 831/11

Fall:

Ein Antrag auf Umweltinformationen wurde am 30. Mai 2009 vom Kläger gestellt. Dieser wurde dann am 30. Juni 2009 per Fax von der angeschriebenen Stelle abgelehnt. Der Kläger beantragte beim Gericht die Feststellung, dass die nach UIG vorgegebene Einmonatsfrist nicht eingehalten worden ist.

Entscheidung:

Fraglich war im Fall, ob der Anspruch auf Informationseinsicht innerhalb der Frist insgesamt erfüllt sein muss. Laut Gericht, trifft dies aber nur dann zu, wenn der Anspruch gewährt wird. Im Fall einer Ablehnung reicht es aus, dass der Ablehnungsbescheid innerhalb der Frist beim Antragsteller eingeht. Dabei verweist das Gericht auf § 5 Abs. 1 S. 1 UIG. Dementsprechend wurde die Klage durch das Gericht abgewiesen, weil der Ablehnungsbescheid noch innerhalb der Frist zuging.