Zweck und Anwendungsbereich

Zweck des Umweltinformationsgesetzes (UIG) ist es, die Grundlage für den freien Zugang zu Umweltinformationen und die aktive Verbreitung von Umweltinformationen zu schaffen.

Das Gesetz setzt die erste Säule (Zugang zu Umweltinformationen) der Aarhus-Konvention um. Das Gesetz gilt nur für informationspflichtige Stellen des Bundes. Die Zuständigkeit der Landes- und Kommunalebene wird durch entsprechende Landesgesetze geregelt. Weiter zum Landesrecht