Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die informationspflichtigen Stellen sind ebenso dazu verpflichtet, aktiv und systematisch Umweltinformationen mit Bezug zu ihren Aufgaben zu publizieren.

Mindestens zu veröffentlichen sind nach dem Gesetz von den dafür zuständigen Stellen:

  • völkerrechtliche Verträge im Wortlaut
  • EU-Recht
  • Rechtsvorschriften von Bund, Ländern und Kommunen mit Bezug zur Umwelt
  • politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt
  • Berichte über die Umsetzung von internationalen Konventionen und EU-Recht
  • Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken
  • Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
  • Umweltvereinbarungen
  • Darstellung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Bei Zulassungen, Umweltvereinbarungen und Ergebnissen von Umweltverträglichkeitsprüfungen genügt auch die Veröffentlichung der Quelle oder eines Ortes, an dem die Informationen zugänglich sind.

Die Umweltinformationen sollen für die Öffentlichkeit in verständlicher Form und in einem leicht zugänglichen Format, möglichst elektronisch veröffentlicht werden. Dies ist allerdings nicht auf Informationen bezogen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallen sind.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit kann auch durch einfache Verknüpfungen oder Links zu Internetseiten geschehen, auf denen die Informationen enthalten sind.

Besteht eine unmittelbare Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, sind alle Informationen, die die informationspflichtige Stelle dazu hat und die helfen können, Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, unmittelbar und unverzüglich zu veröffentlichen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung aus einer menschlichen Bedrohung oder einer natürlichen Ursache resultiert. Mehrere Stellen, die über solche Informationen verfügen, sollen sich bei der Verbreitung abstimmen.

Die informationspflichtige Stelle kann ihre Aufgabe auf die öffentliche Verwaltung oder private Stellen übertragen.