Antrag und Verfahren

Antrag

Um Zugang zu Umweltinformationen zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Es muss nicht zwingend die Schriftform gewählt werden, die Behörde kann die Einsicht in Akten auch mündlich gestatten.

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, dass erkennbar sein muss, welche Informationen angefragt werden. Ist der Antrag zu unbestimmt, wird dem Anfragenden eine Möglichkeit zur Präzisierung binnen eines Monats gegeben. Bei der Konkretisierung seiner Anfrage soll die Behörde ihn möglichst unterstützen.

Fristen

Hat der Anfragende Anspruch auf die Informationen, sind sie ihm möglichst zu dem von ihm genannten Zeitpunkt, spätestens binnen eines Monats zugänglich zu machen. Bei komplexeren Anfragen kann die Verwaltung einen weiteren Monat in Anspruch nehmen. Über eine Verzögerung ist der Antragsteller zu informieren.

Art des Informationszugangs

Die Informationen kann durch eine mündliche oder schriftliche Auskunft, durch Akteneinsicht oder in sonstiger Art und Weise zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich gilt, dass die informationspflichtige Stelle möglichst der beantragten Art des Informationszugangs entsprechen soll. Nur aus gewichtigen Gründen, wie z.B. ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand, darf davon abgewichen werden. Die Stelle darf den Antragssteller auch an eine Quelle verweisen, wo die Umweltdaten schon leichter zugänglich sind (z.B. eine Umweltdatenbank).

Weiterleitung des Antrags

Eine informationspflichtige Stelle ist gehalten den Anfragenden bei der Suche nach Informationen zu unterstützen. So soll eine Anfrage an die betreffende Stelle weitergeleitet werden, wenn die angefragte Stelle nicht über die gewünschten Informationen verfügt. Der Antragssteller ist darüber zu informieren. Möglich ist auch, die antragstellende Person an eine andere Stelle zu verweisen.