Anspruch auf Umweltinformationen

Nach dem Umweltinformationsgesetz hat jeder Anspruch auf Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Die Information muss also entweder bei der Stelle direkt vorliegen, oder für sie bereitgehalten werden. Anderenfalls besteht kein Anspruch auf diese Information.

Der Anfragende muss gegenüber einer informationspflichtigen Stelle sein Interesse an der Information nicht begründen.