Bei welchen Stellen?
Das Umweltinformationsgesetz definiert so genannte "Informationspflichtige Stellen". Diese Definition ist sehr viel breiter angelegt, als der herkömmliche Behördenbegriff und trägt der Entwicklung Rechnung, dass die öffentliche Hand Aufgaben der Daseinsvorsorge in privaten Gesellschaften ausgliedert oder an Private abgibt.
Informationsansprüche haben Sie zunächst an die Regierung und alle anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung, sofern ihr Informationsbegehren an die obersten Bundesbehörden sich nicht auf aktuelle Verordnungs- oder Gesetzgebungsprozesse bezieht.
Verpflichtet, Ihnen Umweltinformationen zugänglich zu machen sind auch Gremien, die die öffentliche Verwaltung beraten, sofern sie von der Verwaltung dazu berufen wurden.
Weiterhin sind private Personen oder Gesellschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, welche einen Bezug zur Umwelt haben informationspflichtig, sofern sie der Kontrolle des Bundes unterstehen.
Unter Kontrolle des Bundes stehen die Personen oder Gesellschaften,wenn
- sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht)
- sie über besondere Rechte verfügen (z.B. Anschlusspflicht der Grundstücke an Abwassersysteme)
- der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört
- die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über das Kapital bestimmt
- die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leistungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft beruft
Gerichte des Bundes sind nur zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.