Das Europäische Recht bezüglich des Zugang zu Umweltinformationen

Völkerrechtliche Verträge (wie bspw. die Aarhus Konvention) werden mit dem Abschluss „integrierende Bestandteile“ der Unionsrechtsordnung. Die Gemeinschaft hat durch den Erlass entsprechender Rechtsakte dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der Verträge auch von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Das Europäische Recht auf Umweltinformationen ist in verschiedenen Rechtsgrundlagen festgeschrieben. Für den Umweltbereich ist die Umweltinformationsrichtlinie (UIRL – 2003/4/EG) einschlägig.

Das Ziel der UIRL ist es, den freien Zugang zu den bei Behörden vorhanden Informationen sowie Verbreitung dieser Informationen zu sichern. Allen natürlichen oder juristischen Personen sollen diese auf Antrag, aber ohne Nachweis eines Interesses, zur Verfügung gestellt werden. Die EU verankert in der Richtlinie (RL) ein verfahrensunabhängiges und einklagbares Recht des Einzelnen. In einigen Punkten geht die RL 2003/4/EG über die Aarhus Konvention hinaus. Die RL setzt eine weitere Definition der Behörde an und bezieht jede juristische Person ein, die mit öffentlichen Dienstleistungen betraut ist, welche im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Ein weiterer Unterschied zwischen der Umweltinformationsrichtlinie der EU und dem ersten Pfeiler der Aarhus-Konvention (Zugang zu Umweltinformationen) besteht insbesondere in der Definition der Begriffe der Umweltinformationen. Diese sind in der RL der EU breiter gefasst als in der Aarhus Konvention. Die Regelungen der Ausnahmen sind jedoch genauso formuliert wie in der Aarhus-Konvention.

Die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit gilt auch für die EU-Organe und Institutionen. Die Europäische Kommission hat zudem eine wichtige Rolle bei den Verhandlungen zu der Konvention gespielt.

Die Umsetzung der Aarhus Konvention stützt einen Trend der europäischen Umweltregelungen, den Umweltschutz prozedural und nicht über Standards zu regeln. Außerdem wurde der Impuls, die Öffentlichkeitsbeteiligung auf die politische Agenda zu bringen, von der EU gern aufgenommen. Die UIRL ist für die EU-Mitglieder eine sehr sinnvolle flankierende Maßnahme – da die Konvention selbst nicht über Sanktionsmöglichkeiten verfügt.