Die erste Säule der Aarhus-Konvention

Zugang zu Umweltinformationen

Einer der Kerninhalte der Konvention ist Artikel 4 - Zugang zu Umweltinformationen. Dieser Artikel untermauert das in Deutschland und der EU bereits verbriefte Recht auf die Erlangung von Informationen über die Umwelt. Der wesentliche Rechtsbegriff ist "Informationen über die Umwelt". Dieser ist in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) definiert. Ähnlich wie das deutsche Umweltinformationsgesetz (UIG) - teilt der Rechtsbegriff "Informationen über die Umwelt" der Konvention in Zustand der Umweltbestandteile und in Tätigkeiten und Maßnahmen, wobei die Konvention z.T. erheblich über den Rechtsbegriff des deutschen UIG hinausgeht. Nach der Konvention sind "Informationen über die Umwelt" danach sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahrenverwendet werden.

3. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben, sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder auf dem Weg über diese Bestandteile - von den unter 2 genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können.

Der Rechtsbegriff "Informationen über die Umwelt" der Aarhus-Konvention ist bewusst sehr weit gefasst worden, denn der Informationsanspruch sollte möglichst wenig ausschließen. Hierdurch werden auch Bereiche und Tatbestände umfasst, die über den Kernbereich von klassischen Umweltschutzzuständen, wie die Beschreibung von Wasser, Boden und Luft hinausgehen. Gänzlich neu in diesem Zusammenhang ist die ausdrückliche Hervorhebung gentechnisch veränderter Organismen (Art. 2 Abs. 3 a) sowie unter Art. 2 Abs 3 b Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen, die bei Zulassungsverfahren verwendet werden. Auch die unter Art. 2 Abs. 3 c genannten Faktoren betreffen Informationen, die nicht zu den klassischen Umweltschutzzuständen zu zählen sind. So sind u.a. umweltbedingte Beeinträchtigungen an Kulturstätten oder Bauwerken ebenso erfasst, wie der Zustand der menschlichen Gesundheit oder Sicherheitsaspekte. Ähnlich offen wie der Begriff "Informationen über die Umwelt" ist auch der Behördenbegriff. Unter "Behörde" wird verstanden:

1. eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene.

2. natürliche und juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen.

3. sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter 1 oder 2 genannten Stelle oder einer dort genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

4. die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

Besonders die Ausdehnung auf juristische Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, bedeutet eine Verschiebung des Behördenbegriffs hinein in Bereiche, die bislang in Deutschland von der Pflicht, Umweltinformationen zur Verfügung stellen zu müssen, ausgenommen waren. So würde beispielsweise im Bereich der Abfallentsorgnung, in der wie auch in anderen Bereichen die zunehmende Verlagerung öffentlicher Aufgaben auf Private festzustellen ist, nicht mehr dazu führen, dass automatisch das Herausgabeverlangen von Umweltinformationen gesperrt wäre.

Art. 4 Abs. 1 der Konvention statuiert einen weitgehenden Anspruch der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen. Dieser Anspruch der Öffentlichkeit, umfasst sind natürliche oder juristische Personen, existiert ohne Nachweis eines Interesses. Auf Antrag sind Informationen oder Kopien zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits zur Verfügung oder es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was sie dann allerdings begründen muss. Art. 4 Abs. 2 der Konvention macht sodann Aussagen über die von der Behörde einzuhaltenden Fristen. Nach der Konvention sollen die Informationen so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragsstellung zur Verfügung stehen. Dies würde im Vergleich zum deutschen UIG eine wesentliche Verschärfung der Bereitstellungspflicht seitens der Behörde bedeuten, denn gemäß § 5 Abs. 2 UIG gilt, dass innerhalb von 2 Monaten ein Antrag auf Umweltinformationen zu entscheiden ist. Dies bedeutet nach dem UIG allerdings nur, dass innerhalb der 2 Monate darüber zu entscheiden ist, ob der Informationszugang gewährt wird. Nach der Aarhus-Konvention sollen hingegen die Umweltinformationen möglichst innerhalb eines Monats bereits beim Antragsteller vorliegen.

Die Aarhus-Konvention verfügt - ebenso wie das deutsche UIG - über eine abschließende Liste von Ablehnungsgründen für einen Antrag auf Informationen über die Umwelt (Art. 4 Abs. 3 und 4). Folgende Gründe können zur Ablehnung des Antrages führen:

Die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, verfügt nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt.

Der Antrag ist offensichtlich zu allgemein oder missbräuchlich formuliert worden.

Der Antrag betrifft Material, das noch fertiggestellt werden muss oder wenn der Antrag interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist.

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Konvention kann darüber hinaus abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist

internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen.

Darüber hinaus auch,

  • wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, allerdings sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntzugeben
  • Rechte auf geistiges Eigentum
  • die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist
  • die Interesse eines Dritten, der die beantragte Information zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet zu werden zu können, sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt oder
  • die Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Brutstätten seltener Tierarten betroffen sind. Die Ablehnungsgründe sind dabei eng auszulegen, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ist dabei stets ausdrücklich zu berücksichtigen.

Die weiteren Absätze des Art. 4 betreffen die Gegenstände "Weiterleitung des Antrages an eine andere Behörde" (Art. 4 Abs. 5), die Form des Ablehnungsantrages (Art. 4 Abs. 7) und die Gebührenregelung (Art. 4 Abs. 8). Bei der in der Praxis so wichtigen Frage der Gebühren gestattet Art. 4 Abs. 8 der Konvention die Erhebung von Gebühren durch die angefragte Behörde. Sie soll "eine angemessene Höhe jedoch nicht übersteigen". Die Gebührenfrage wurde in den Verhandlungen zur Konvention lange und kontrovers diskutiert, das Ergebnis in Art. 4 Abs. 8 geht in seiner Lesart letztlich nicht wesentlich über das UIG hinaus, wenngleich im Unterschied zum früheren UIG nicht von einem Kostendeckungsprinzip gesprochen wird.