Zweite und Dritte Säule: Beteiligung und Klage im Umweltschutz

Die Aarhus Konvention hat auch bezüglich der Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren Standards gesetzt. Sie bezieht sich damit auf die Entscheidungsverfahren, die im deutschen Recht als Zulassungsverfahren bekannt sind.

In der Aarhus-Konvention ist ein Katalog mit 19 verschiedenen Tätigkeiten oder Anlagen, darunter Energiegewinnung wie Raffinerien und Kraftwerke, Abfallbehandlung, chemische Industrie und die Gewinnung und Verbreitung von Mineralien festgehalten, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtend sein soll.

Der Zugang zu Gerichten ist in drei Fällen durch die Konvention ausgestaltet worden: Zum einen bei Verletzung des Informationszugangsrechts (Art. 4), zum anderen bei Verletzungen, die aus der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6) resultieren sowie in Art 9 Abs. 3 bei Verstößen gegen umweltbezogene Bestimmungen.

Über die Umsetzung dieser zweiten und der dritten Säule der Aarhus-Konvention können Sie sich auf der Seite www.aarhus-konvention.de informieren.