Bei welchen Stellen?

Das Umweltinformationsgesetz definiert so genannte "Informationspflichtige Stellen". Diese Definition ist sehr viel breiter angelegt, als der herkömmliche Behördenbegriff und trägt der Entwicklung Rechnung, dass die öffentliche Hand Aufgaben der Daseinsvorsorge in privaten Gesellschaften ausgliedert oder an Private abgibt.

Informationsansprüche haben Sie zunächst an die Regierung und alle anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung, sofern Informationsbegehren an die obersten Bundesbehörden sich nicht auf aktuelle Verordnungs- oder Gesetzgebungsprozesse bezieht.

Auch Gremien, die die öffentliche Verwaltung beraten, sind auch verpflichtet, Ihnen Umweltinformationen zugänglich zu machen, sofern sie von der Verwaltung dazu berufen wurden.

Weiterhin sind private Personen oder Gesellschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, welche einen Bezug zur Umwelt haben, informationspflichtig, sofern sie der Kontrolle des Bundes unterstehen.

Gerichte des Bundes sind nur zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Mehr Infos finden Sie im Bundesrecht, den jeweiligen Landesgesetzen und der aktuellen Rechtsprechung.